Kompaktkurs · Köln · 2026-10-K-GKV
Fachkunde Güterkraftverkehr
Vorbereitung auf die IHK-Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr. 6 Kurstage in kleiner Gruppe, höchstens 24 Plätze.
- Gebühr
- 850 €
- Termin
- 05.–10.10.2026
- Ort
- Köln
- Zuständige IHK
- IHK Köln
Kursverlauf
| Datum | Wochentag | Uhrzeit |
|---|---|---|
| 05.10.2026 | Montag | 09:00 – 17:30 |
| 06.10.2026 | Dienstag | 09:00 – 17:30 |
| 07.10.2026 | Mittwoch | 09:00 – 17:30 |
| 08.10.2026 | Donnerstag | 09:00 – 17:30 |
| 09.10.2026 | Freitag | 09:00 – 17:30 |
| 10.10.2026 | Samstag | 09:00 – 13:00 |
Der Kurs läuft an 6 aufeinanderfolgenden Tagen. Der letzte Tag endet bereits um 13:00 Uhr. Ein Kurstag fällt auf einen Samstag.
Kursort
IGS-Institut für Verkehrswirtschaft GmbHAm Justizzentrum 5
50939 KölnAnfahrt, Parken und ÖPNV am Standort Köln
Für wen der Kurs gedacht ist
Zum Erwerb einer nationalen Güterkraftverkehrserlaubnis oder einer Gemeinschaftslizenz schreibt der Gesetzgeber den Nachweis der fachlichen Eignung vor. Den Nachweis erbringt der Unternehmer selbst oder eine von ihm beauftragte Person als Verkehrsleiter.
Der Kompaktkurs richtet sich an alle, die den Nachweis in kurzer Zeit erbringen wollen: Sie sparen Reisekosten, fallen im Betrieb nicht lange aus und bleiben inhaltlich am Ball.
Häufige Fragen zu diesem Kurs
Fragen zu Halterpflichten
Wer gilt als Halter eines Fahrzeugs?
Halter ist, wer das Fahrzeug verwendet, daraus Nutzen zieht und die Kosten dafür trägt. Auf das Eigentum kommt es nicht an: Auch wer nicht Eigentümer ist, kann Halter sein, wenn er für das Fahrzeug verantwortlich ist. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, wen die Halterpflichten treffen.
Fragen zum Verkehrsleiter
Interner oder externer Verkehrsleiter — was ist der Unterschied?
Ein interner Verkehrsleiter steht in einer echten Beziehung zum Unternehmen: als Angestellter, Direktor, Eigentümer, Anteilseigner oder als der Unternehmer selbst. Ein Arbeitsvertrag ist üblich, aber nicht zwingend, und Prokura muss ihm nicht erteilt werden. Ein externer Verkehrsleiter wird vertraglich beauftragt; im Geschäftsbesorgungsvertrag sind seine Aufgaben und Verantwortlichkeiten genau zu regeln. Beide müssen ihren ständigen Aufenthalt in der EU haben.
Wie viele Unternehmen darf ein externer Verkehrsleiter betreuen?
Höchstens vier Unternehmen mit zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen. Er muss seine Aufgaben ausschließlich im Interesse des jeweiligen Unternehmens erfüllen und unabhängig von den Unternehmen handeln, für die dieses Beförderungen durchführt. Damit soll verhindert werden, dass ein größerer Transportunternehmer seine angestellten Fahrer zu Subunternehmern umwidmet und zugleich deren Verkehrsleiter ist.
Fragen zur Berufskraftfahrerqualifikation
Für wen gilt das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz?
Für alle gewerblichen Bus- und Lkw-Fahrer, einschließlich Aushilfsfahrer. Ausgenommen sind Fahrten zu privaten Zwecken, etwa der eigene Umzug, sowie ehrenamtliche Fahrten in Vereinen. Ausgenommen sind außerdem Fahrer von Fahrzeugen der Bundeswehr, der Polizei, des Zolldienstes, der Feuerwehr und sonstiger Rettungsdienste.
Was ist der Unterschied zwischen Grundqualifikation und beschleunigter Grundqualifikation?
Die Grundqualifikation verlangt eine schriftliche Prüfung über 240 Minuten und eine praktische Fahrprüfung, in der auch kritische Fahrsituationen bewältigt werden. Unterricht ist dafür nicht vorgeschrieben. Die beschleunigte Grundqualifikation besteht aus 140 Stunden Schulung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK; hier ist die Teilnahme am Unterricht verpflichtend. In beiden Fällen ist die entsprechende Fahrerlaubnisklasse nicht Voraussetzung.
Wie oft ist die Weiterbildung fällig, und wie wird sie nachgewiesen?
Alle fünf Jahre sind 35 Unterrichtsstunden zu absolvieren, in Einheiten von mindestens sieben Stunden. Seit Mai 2021 wird die Qualifikation nicht mehr im Führerschein eingetragen, sondern über den Fahrerqualifizierungsnachweis dokumentiert.
Verbindlich zum Kurs anmelden
850 €Umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG.
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